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Startseite » Batterieverordnung (BattV)
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| Batterieverordnung (BattV) |
Datum: Freitag, 29. Mai 2009 |
Batterieverordnung (BattV) und Pfandpflicht für Starterbatterien
Endverbraucher sind zur Rückgabe gebrauchter Starterbatterien gem. BattV gesetzlich verpflichtet. Starterbatterien können dem Verkäufer an einer seiner Verkaufsstellen (auf Grund der Gefahrengutverordnung nicht im Versand) unentgeltlich zurück gegeben werden. Endverbraucher haben beim Kauf einer neuen Starterbatterie ohne Rückgabe einer gebrauchten Batterie ein Pfand in Höhe von 7.50EUR inkl. MwSt. zu hinterlegen, welches bei Rückgabe einer gebrauchten Starterbatterie erstattet wird. Starterbatterien enthalten Blei und dürfen nicht mit dem Hausmüll entsorgt werden. Hierzu sind die Starterbatterien mit dem Symbol einer durchgestrichenen Mülltonne mit dem Zusatz Pb (Blei) versehen.
Einen entsprechenden Entsorgungsvertrag haben wir mit unseren jeweiligen Lieferanten abgeschlossen, damit die Starterbatterien entsprechend den gesetzlichen Vorschriften entsorgt und verwertet werden.
Batterieverordnung (BattV)

Batterien dürfen nicht in den Hausmüll gegeben werden. Sie sind zur Rückgabe gebrauchter Batterien als Endverbraucher gesetzlich verpflichtet. Sie können Batterien nach Gebrauch in der Verkaufsstelle oder in deren unmittelbarer Nähe (z.B. im Kommunalen Sammelstellen oder im Handel) unentgeltlich zurückgeben. Sie können Batterien auch per Post an uns zurücksenden.
Batterien oder Akkus, die Schadstoffe enthalten, sind mit dem Symbol einer durchgekreuzten Mülltonne gekennzeichnet. In der Nähe zum Mülltonnensymbol befindet sich die chemische Bezeichnung des Schadstoffes. Cd oder NiCd steht für Cadmium, Pb für Blei und Hg für Quecksilber.
Unter www.grs-batterien.de findet man weiterführende Informationen zum Rücknahmesystem.
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